Finanzierung & Marketing für Chöre und Orchester (Teil 1/3): Rechtsform & Steuerpflicht für Musikvereine

Chorverbände
musikverein finanzieren

Über 14 Millionen Menschen musizieren in deutschen Laienchören oder -orchestern. Um einen Musikverein finanzieren zu können, ist der Bedarf an Fördermitteln groß: Allein Noten und Ausstattung, das Mieten von Konzertsälen oder auch das Honorar eines ausgebildeten Chorleiters sind Kostenpunkte, welche Projekte blockieren können. Um Kunst und Kultur finanzieren zu können, gibt es jedoch viel mehr Möglichkeiten, als man denkt. Schon die Rechtsform eines Vereins hat enormen Einfluss auf die Finanzierung und deren Folgen. Um Ihren Musikverein finanzieren zu können, ist neben dem Thema der Rechtsform ebenso die Frage nach der Steuerpflicht relevant. Der erste Teil unserer dreiteiligen Reihe behandelt die Themen Musikverein finanzieren: Rechtsform und Steuerpflicht für Musikvereine. Im Folgenden erhalten Sie daher alle relevanten Informationen, welche Sie für Ihr Ensemble gezielt nutzen können.

Gründung eines Musikvereins: Rechtsformen

Wenn Sie Ihren Musikverein finanzieren möchten, sollten Sie zunächst die Rechtsform des Vereins klären. Rechtsformen sind deutschlandweit bindend. Das heißt: In Berlin sind die gleichen Rechtsformen bindend wie beispielsweise in Bayern.

Laut dem Justizministerium Baden-Württemberg wird bundesweit grundsätzlich zwischen

  • rechtsfähigen
  • und nicht-rechtsfähigen Vereinen unterschieden.

Das offensichtlichste Merkmal eines rechtsfähigen Vereins ist, dass er im Vereinsregister eingetragen ist. Nur dann darf er das Kürzel „e.V.“ im Namen tragen.

Alle Vereine, auf welche dies nicht zutrifft, sind nicht-rechtsfähige Vereine. Die Frage der Rechtsform ist wichtig, da von ihr der Vermögenserwerb abhängt. Bei Steuerfragen wird dagegen kein Unterschied zwischen verschiedenen Rechtsformen gemacht.

Ist ein Verein rechtsfähig, wird er als eine juristische Person verstanden, die rechtlich selbständig und handlungsfähig ist. Das heißt konkret, dass der Verein bestimmte Rechte und Pflichten hat und diese auch ausübt. Daraus ergeben sich drei wichtige Folgen:

  • Vermögen & Besteuerung:

Der rechtsfähige Verein kann eigenes Vermögen erwerben und wird auch als dessen Eigentümer bezeichnet. Seine Steuererklärung bezieht sich auf das Vereinsvermögen allein und ist strikt von dem Privatvermögen der Mitglieder zu trennen. Dagegen kann ein nicht-rechtsfähiger Verein selbst kein Vermögen erwerben, da er nicht als gesonderter Träger organisiert ist. Dazu zählt auch der Erwerb von Grundbesitz. In dieser Rechtsform steht das angesammelte Vermögen allen Mitgliedern zu. Allerdings kommen diese auch für anfallende Steuerlasten auf.

  • Klagerecht:

Die Rechtsform spielt auch im Klagerecht eine wichtige Rolle: Denn ein eingetragener Verein kann als juristische Person selbst klagen und verklagt werden. Nicht-rechtsfähige Vereine können zwar auch klagen und angeklagt werden, jedoch muss ein Rechtsstreit von allen Mitgliedern geführt werden. Zudem haftet der Vorstand persönlich für jedes Rechtsgeschäft, das er für den Verein tätigt, bis zur seiner Erfüllung.

  • Haftungsrisiko:

Der rechtsfähige Verein haftet als juristische Person für die Schulden des Vereins. Das heißt, dass in den meisten Fällen nur das Vereinsvermögen berücksichtigt wird. Eine Ausnahme bildet die sogenannte Durchgriffshaftung. Sie ist jedoch nur dann begründet, wenn Vorstand oder Vorstandvorsitzender vorsätzlich falsch handeln, etwa bei Steuerschulden. In solchen Fällen kann der Vorstand haftbar werden. Allerdings gibt es hierfür feste Vorschriften und Bedingungen, welche nicht den Regelfall bilden.

Chor/Orchester gründen mit Musikprobe

Wenn Sie Ihren Chor als rechtsfähigen Verein anmelden, senkt das die Risiken für alle Mitglieder.

In nicht-rechtsfähigen Vereinen handeln die Mitglieder direkt, weshalb sie im Zweifelsfall mit ihrem gesamten Privatvermögen haften müssen. Dabei können alle Mitglieder als haftpflichtig verstanden und zu Gesamtschuldnern werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein einfaches Vereinsmitglied oder ein Vorstandmitglied handelt. Ebenso irrelevant kann je nach Rechtslage sein, ob der Handelnde als Vereinsvertreter überhaupt berechtigt gewesen ist. Die rechtsfähige Organisation des Chores oder Orchesters bietet wichtige Vorteile. Denn sie senkt die juristischen und finanziellen Risiken für alle Beteiligten als Privatpersonen. Der Eintrag ins Vereinsregister stellt somit einen wichtigen und sinnvollen Schritt zugunsten aller Beteiligten dar.

Konkrete Vorteile und Schritte, die Sie beachten sollten, wenn Sie einen Musikverein gründen, finden Sie in unserem Artikel „Musikverein gründen – alles, was Sie wissen müssen“.

Musikverein finanzieren: Steuerpflicht

Ein wichtiger Aspekt, um einen Musikverein zu finanzieren, ist die geltende Steuerpflicht. Beschäftigt sich ein Verein nicht fundiert mit seiner Steuerpflicht, kann die Finanzplanung misslingen und im Zweifelsfall zur Verschuldung führen. Daher muss bei einem ernsthaften Finanzierungsvorhaben die Steuerpflicht als wesentlicher Bestandteil in die Finanzierungsplanung einbezogen werden.

Laut dem Leitfaden des baden-württembergischen Ministeriums für Finanzen werden je nach Vereinseinnahmen verschiedene Steuern wirksam. Daher werden steuerrechtlich vier verschiedene Teilaspekte eines gemeinnützigen Musikvereins unterschieden.

1.    Ideeller Bereich

Hier handelt es sich grundsätzlich um Einnahmen, für die keine Gegenleistungen erbracht werden: satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge, Sach- oder Geldspenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand und Stiftungszuschüsse. Einnahmen des ideellen Bereichs unterliegen nicht der Körperschaft- oder Gewerbesteuer.

2.    Vermögensverwaltung

Hierzu zählen beispielsweise das Anlegen von Vereinsgeldern oder die Vermietung von Vereinsvermögen. Die reine Vermögensverwaltung ist für einen Verein nicht steuerpflichtig.

3.    Steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Wenn ein Verein wirtschaftliche Geschäfte betreibt, diese aber ausschließlich den festgelegten Zwecken der Vereinssatzung dienen, spricht man von einem Zweckbetrieb.  Dies gilt jedoch nur, solange der Verein mit seinen Maßnahmen für tatsächliche Unternehmen keine größere Konkurrenz darstellt. Ticketverkäufe und genehmigte Lotterien werden beispielsweise dem Zweckbetrieb zugeordnet.

4.    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Wenn ein Verein mit einer wiederholten Tätigkeit Einnahmen erzielt, die sich wesentlich von den üblichen Tätigkeiten des Vereins unterscheidet, spricht man von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätten, Werbeeinnahmen und Sponsoring gehören zu diesem Bereich.

Grafik mit Vereinsbereichen gemeinnütziger Musikvereine

Die verschiedenen Vereinsbereiche gemeinnütziger Musikvereine sind für die Zuweisung der Einnahmen bei der Steuererklärung grundlegend.

Steuerarten

Laut der Website des Vereins Deutsches Ehrenamt unterliegen die verschiedenen Einnahmequellen eines gemeinnützigen Vereins unterschiedlichen Steuern: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung oder -begünstigung gemeinnütziger Vereine ist grundsätzlich solange möglich, bis ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Die richtige Zuordnung der Einnahmen zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen ist daher sehr wichtig für seine steuerliche Behandlung und dauerhafte Finanzierung.

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer (Abkürzung: KSt) bezieht sich auf das Einkommen von Körperschaften wie Genossenschaften oder Vereinen. Sie kann demnach als eine Art Einkommenssteuer für Vereine verstanden werden. Ihr Satz liegt bei 15 % des zu versteuernden Einkommens. Folgende Einnahmen unterliegen nicht der Körperschaftssteuer und sind daher steuerfrei:

  • Regelmäßige Mitgliedsbeiträge, solange diese in der Vereinssatzung vorgesehen sind
  • Spenden und Zuschüsse der öffentlichen Hand
  • Schenkungen und Erbschaften
  • Erträge aus der Vermögensverwaltung, also z.B. Zinsen des Sparguthabens oder Vermietung des Vereinshauses

Sobald jedoch mit einer selbstständigen und nachhaltigen Tätigkeit Einnahmen für eine Gegenleistung erzielt werden, sind diese steuerpflichtig. In solchen Fällen werden bestimmte Einnahmen gemeinnütziger Vereine dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet, auch wenn die Einnahmen dazu dienen, die Gemeinnützigkeit zu fördern. Dazu gehören:

  • Genehmigte Lotterien
  • Bewirtung bei kulturellen Veranstaltungen
  • Gaststätten
  • Vereinsheime
  • Werbeeinnahmen

Bei diesen Einnahmen ist für den Bruttoumsatz eine Freigrenze von 35.000 € im Jahr vorgesehen. Solange die Einnahmen diese Grenze nicht überschreiten, sind sie körperschaftssteuerfrei. Alle gemeinnützigen Vereine, welche diese Freigrenze überschreiten, können jedoch jährlich einen Freibetrag von 5.000 € in Anspruch nehmen.

Beispiel Körperschaftssteuer
Ein gemeinnütziger Chorverein erhält von einer Versicherung und einer Bank zwei verschiedene Einnahmen: Die Versicherung überweist dem Chor 5.000 € auf das Vereinskonto. Die Bank überweist 10.000 € mit der Angabe des Verwendungszwecks „Spende“, macht jedoch deutlich, dass sie im Gegenzug erwartet, dass ihr Logo inklusive Werbeslogan auf den Merchandisingprodukten des Chors abgedruckt wird.

Ist bei diesen Einnahmen die Körperschaftssteuer nicht wirksam?

Wichtig ist, an dieser Stelle deutlich zu unterscheiden: Im Falle der 5.000 €, welche die Versicherung gespendet hat, handelt es sich tatsächlich um eine Spende. Denn eine solche ist steuerrechtlich als freiwillig und ohne den Erhalt einer Gegenleistung definiert. Im Falle der Bank hingegen handelt es sich um Sponsoring. Denn auch, wenn die Bank von einer „Spende“ spricht, laut dem Leitfaden des Bayrischen Staatsministerium für Finanzen gilt: Sobald eine Gegenleistung erwartet wird, handelt es sich nicht mehr um eine reine Spende, sondern um ein gezieltes strategisches Vorhaben, von dem sich die Bank beispielsweise ein besseres Image erhofft. Das heißt: Die tatsächliche Spende der Versicherung muss der Verein nicht versteuern, da sie dem ideellen Vereinsbereich angehört; das Sponsoring hingegen muss in die Berechnung der Steuerlast als Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs miteinbezogen werden.

Tipp: Eine genaue Unterscheidung der Einnahmen ist für die Frage nach der jeweiligen Besteuerung unerlässlich. Missverständnisse der Begriffe „Spende“ oder „Sponsoring“ können große Auswirkungen auf den Finanzhaushalt eines Vereins haben. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, steuerrechtlichen Rat einzuholen.

Folgendes sollten Sie darüber hinaus unbedingt beachten: Sobald der Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht mehr dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist, sondern sich davon löst oder sogar zum Hauptzweck wird, ist die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht mehr wirksam. In diesem Fall wird der Verein als ganzer steuerpflichtig und kann das Kriterium der Gemeinnützigkeit unter Umständen verlieren. Damit geht auch der Verlust von Steuerbegünstigungen einher. Möchten Sie einen gemeinnützigen Musikverein finanzieren, sollten Sie dies unbedingt beachten.

Genauigkeit bei Steuerpflicht für Vereine

Bei den Vereinseinnahmen genau zu unterscheiden, ist besonders wichtig, um einen Musikverein finanzieren zu können.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) wird direkt von Gemeinden erhoben. Alle anderen Steuereinnahmen gehen an den Bund oder die Länder. Deshalb dürfen Gemeinden selbst über die Höhe der Abgabe bestimmen. Bei gemeinnützigen Vereinen beschränkt sie sich auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Jeder Verein, der gewerblich tätig ist, muss die Steuer auf den Gewerbeertrag zahlen. Sie fällt für Vereine nur dort an, wo auch die Körperschaftssteuer wirksam ist. Die Erträge im ideellen Bereich und aus der Vermögensverwaltung sowie aus Zweckbetrieben sind gewerbesteuerfrei.

Für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt ein Freibetrag von 35.000 €, das heißt konkret: Sämtliche dieser Einnahmen müssen Sie dabei zusammenfassen. Wenn die Bruttoeinnahmen inklusive der Umsatzsteuer den Betrag von 35.000 € im Jahr nicht überschreiten, muss der Verein keine Gewerbesteuer zahlen. Demnach muss er auch keine Gewerbesteuer-Erklärung abgeben. Übersteigen die Einnahmen des Vereins die Grenze von 35.000 €, muss eine Gewerbesteuer-Erklärung abgeben. Allerdings kann er jedoch wie auch bei der Körperschaftssteuer einen Freibetrag von 5.000 € geltend machen.

Die Berechnung der Gewerbesteuer

Die Berechnung wird vom Finanzamt auf Basis der Einnahmen ein Gewerbesteuermessbetrag festgelegt. Ausgehend davon erteilt die jeweilige Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid. Die tatsächliche Höhe der Steuer hängt jedoch vom geltenden Hebesatz der Gemeinde ab: Dabei handelt es sich um einen Faktor, der in die Berechnung der Steuer einbezogen wird. Die genaue Berechnung der Gewerbesteuer unterscheidet sich daher je nach Gemeinde.

Sowohl das Finanzamt als auch die Gemeinden sind gemeinsam für die Gewerbesteuer zuständig. Deshalb ist es für Vereine wichtig, dass sie ihre Anliegen der passenden Stelle mitteilen: Einwände bezüglich des vom Finanzamt festgelegten Messbetrags werden an das Finanzamt gerichtet, Anliegen zur Steuererhebung hingegen an die Gemeinde.

Beispiel Gewerbesteuer
Ein gemeinnütziger Musikverein führt in seinem Einnahmenbuch aus dem vergangenen Jahr folgende Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbereich auf:

  • Getränkeverkauf während Konzerten: 4.000 €
  • Verkauf von Merchandising-Artikeln: 6.000 €
  • Sponsoring: 12.000 €
  • Einnahmen durch Werbeanzeigen: 5.000 €
  • Einnahmen durch Ticketverkauf: 2.000 €
  • Vermietung der Probenräume an externe Interessenten: 7.000 €

Alle Einnahmen, welche der Verein dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnet, ergeben eine Summe von 36.000 €. Damit ist die Freibetragsgrenze von 35.000 € überschritten. Jedoch ist hierbei ein Fehler unterlaufen: Die Einnahmen des Ticketverkaufs gehören nicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern zum Zweckbetrieb. Denn sie sind in erster Linie dafür bestimmt, die gemeinnützige musikalische Förderung des Vereins weiterhin zu gewährleisten. Da diese Einnahmen falsch zugeordnet wurden, verringert sich die Summe auf 34.000 € und liegt damit unter der festgelegten Grenze. Daher muss der Verein keine Gewerbesteuer zahlen.

Tipp: Die richtige Zuordnung der Vereinseinnahmen ist entscheidend für die Frage, ob Steuern anfallen oder nicht. Daher sollten sie den Vereinsbereichen sehr sorgfältig zugeordnet werden, um unnötige Fehler zu vermeiden und Ihren Musikverein finanzieren zu können.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (Abkürzung: USt) ist eine Jahressteuer, die auch für gemeinnützige Vereine anfallen kann. In der Regel ist für die meisten kleinen und mittleren Vereine die Kleinunternehmerregelung wirksam: Die Umsatzsteuer wird vom Finanzamt nicht erhoben, wenn

  • alle steuerpflichtigen Einkünfte im Vorjahr unter der Grenze von 17.500 € lagen und
  • im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 € nicht überschreiten

Beispiel Umsatzsteuer
Ein gemeinnütziger Orchesterverein hat im Vorjahr folgende steuerpflichtigen Umsätze gemacht:

  • Vermögensverwaltung: 3.000 €
  • Zweckbetrieb: 9.000 €
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: 12.000 €

Ist der Verein umsatzsteuerpflichtig?

Zwar liegen die steuerpflichtigen Umsätze in den einzelnen Bereichen jeweils unter der Grenze von 17.500 €, allerdings gilt für die Umsatzsteuer, dass alle Einnahmen zusammengerechnet werden müssen. Da die Summe der Einnahmen ausschlaggebend ist und diese 24.000 € beträgt, muss der Verein Umsatzsteuer zahlen.

Tipp: Beachten Sie die genauen Voraussetzungen für die Steuerpflicht, im Zweifelsfall werden Steuerlasten wirksam. Zwar kann es sich hierbei um Details handeln, jedoch können diese ausschlaggebend für die Finanzierung des Vereins sein.

Wenn für einen Verein die Kleinunternehmerregelung nicht greift, unterliegen seine Einnahmen verschiedenen Steuersätzen:

  • Ideeller Bereich: grundsätzlich umsatzsteuerfrei
  • Vermögensverwaltung: 7%
  • Zweckbetrieb: 7%
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: 19%

Der steuerpflichtige Verein muss die Umsatzsteuerlast oder -erstattung selbst berechnen, in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben. Diese wird beim Finanzamt eingereicht. Auf dieser Basis  wird gegebenenfalls eine Umsatzsteuerzahllast fristgerecht entrichtet.

Formular Chor/Orchester gründen

Nöchten Sie Ihren Musikverein finanzieren, sollten Sie das geltende Steuerrecht dauerhaft in ihre Planung einbeziehen.

Im Zweifelsfall: Rat einholen

Um einen gemeinnützigen Musikverein zu finanzieren, gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Dennoch sollte dabei das geltende Steuerrecht berücksichtigt werden, bei welchem Details ausschlaggebend sein können.

Bei der Beschäftigung mit dem geltenden Steuerrecht wird deutlich, dass es einige Steuervorteile wie ermäßigte oder unwirksame Steuersätze gibt. Dennoch sollten Sie sich eingehend mit der zu leistenden Steuerzahlung befassen. Denn sie kann sich stark auf den Finanzhaushalt des Vereins und bei nicht-rechtlichen Vereinen sogar auf die Mitglieder als Privatpersonen auswirken. Daher lohnt es sich in den meisten Fällen, steuerrechtlichen Rat beim Finanzamt oder bei einem professionellen Steuerberater einzuholen. So können Sie bei den verschiedensten Szenarien richtig vorgehen und fehlerfrei Ihren Musikverein finanzieren.

Mit diesen Schritten sind die organisatorischen und rechtlichen Grundlagen geschaffen, um Ihren Musikverein finanzieren zu können. In den folgenden Artikeln erfahren Sie, welche Möglichkeiten Vereine haben, mittels externen Finanzquellen wie öffentlichen Fördermitteln, Stiftungszuwendungen oder Sponsoring oder aber gezielten Marketingmaßnahmen Einnahmen zu generieren.

Wollen Sie Ihren Musikverein finanzieren, kann es zudem hilfreich sein, ihn besser zu vernetzen. Wie Sie von den Vorteilen eines Verbandsbeitritts profitieren, erfahren Sie in unserem Artikel „Dürfen wir vorstellen? Der Deutsche Chorverband und die größten Chorverbände Europas“.

Zudem bietet die Website der Bundesvereinigung Deutscher Chorverbände zahlreiche interessante Informationen zum Beitritt für Chöre an. Orchestervereine können sich hingegen auf der Website der Bundesvereinigung deutscher Orchesterverbände informieren.

Und letztlich finden Sie in unserem Shop alle Noten, die Sie für Ihr nächstes Konzert oder auch privat benötigen.


Bildnachweis: Titelbild: gettyimages/JTeivans, Bild 1: gettyimages/vitranc, Bild 2 (Grafik): alle-noten.de, Bild 3: gettyImages/Andrey_Kuzmin, Bild 4: gettyimages/Mediaphotos.